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Eine gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren eingetragene europäische politische Partei, die mit mindestens einem Mitglied im Europäischen Parlament vertreten ist und sich in keiner der Ausschlusssituationen gemäß Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 befindet, kann nach Maßgabe der vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments veröffentlichten Aufforderung zur Beantragung von Zuwendungen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union stellen.
Eine gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Verfahren eingetragene europäische politische Stiftung, die einer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels antragsberechtigten europäischen politischen Partei angeschlossen ist und sich in keiner der Ausschlusssituationen gemäß Artikel 138 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 befindet, kann nach Maßgabe der vom Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einen Antrag auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union stellen.
Zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie zur Anwendung des Artikels 24 Absatz 1 gilt ein Mitglied des Europäischen Parlaments als Mitglied nur einer einzigen europäischen politischen Partei, die, soweit einschlägig, die Partei ist, der seine nationale oder regionale politische Partei am Stichtag für die Stellung von Anträgen auf Finanzierung angeschlossen ist. Zu diesem Zweck wird die direkte Mitgliedschaft eines Mitglieds des Europäischen Parlaments in einer europäischen politischen Partei in Fällen akzeptiert, in denen das Mitglied des Europäischen Parlaments nicht Mitglied einer nationalen oder regionalen Partei ist, die einer europäischen politischen Partei angeschlossen ist.
Finanzielle Zuwendungen oder Finanzhilfen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union dürfen 95 % der im Haushalt einer europäischen politischen Partei ausgewiesenen jährlichen erstattungsfähigen Ausgaben und 95 % der zuschussfähigen Kosten einer europäischen politischen Stiftung nicht überschreiten. Europäische politische Parteien dürfen nicht verwendete Zuwendungen aus dem Unionsbeitrag innerhalb des auf seine Vergabe folgenden Haushaltsjahres für erstattungsfähige Ausgaben verwenden. Die nach Ablauf dieses Haushaltsjahres nicht verwendeten Mittel werden nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 eingezogen.
In den Grenzen der Artikel 26 und 27 gehören zu den Ausgaben, die im Rahmen finanziellen Zuwendung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union erstattungsfähig sind, Verwaltungsausgaben und Ausgaben im Zusammenhang mit technischer Unterstützung, Treffen, Forschung, grenzübergreifenden Veranstaltungen, Studien, Informationen und Veröffentlichungen sowie Ausgaben in Zusammenhang mit Wahlkämpfen.
Die Mittel zur Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen werden im Rahmen des Jahresbudgets festgelegt und nach…
Für eine Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sollten nur die europäischen politischen Parteien und die ihnen angeschlossenen europäischen…
Die zur Finanzierung der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien bereitgestellten Unionsmittel sollten nicht für andere als die in der Verordnung…
In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen wird ein Haushaltsvoranschlag vorgeschrieben.
Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 können europäischen politischen Parteien im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 jener Verordnung (im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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