Erwägungsgrund 37 32025R2445
Um die Schwierigkeiten zu beseitigen, mit denen europäische politische Parteien, insbesondere kleine Parteien, bei der Erreichung des in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vorgeschriebenen Kofinanzierungssatzes von 10 % konfrontiert sind, sollte dieser entsprechend dem Satz für europäische politische Stiftungen auf 5 % gesenkt werden.