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In den folgenden Fällen kann die Kommission einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 2, 3 oder 4, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 1, 2 oder 3 aufheben und einen neuen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses erlassen, und zwar wenn Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
das Unternehmen, an das der ursprüngliche Beschluss gerichtet war, gegen die eingegangenen Verpflichtungen oder die auferlegten Abhilfemaßnahmen verstößt,
der ursprüngliche Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte,
die Verpflichtungen oder die Abhilfemaßnahmen nicht gewirkt haben.
Der Widerruf und die Annahme eines neuen Beschlusses durch die Kommission gemäß Absatz 1 berühren nicht die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers bzw. des Auftraggebers über die Vergabe eines Auftrags. Sie berühren auch keinen Auftrag, der nach einer solchen Entscheidung über die Vergabe bereits abgeschlossen worden war.
ein Großteil der von Amts wegen eingeleiteten Prüfungen drittstaatlicher Subventionen im Zusammenhang mit drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Rahmen…
Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen nach dem in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren gemäß Artikel 18 aufgehoben oder…
Adressat eines von der Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassenen Beschlusses ist, mit dem die Vergabe eines Auftrags wegen drittstaatlicher…
Von Amts wegen eingeleitete Prüfungen öffentlicher Vergabeverfahren sind auf vergebene Aufträge beschränkt. Diese Prüfungen dürfen nicht zur Aufhebung der…
Die Kommission kann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen einen Beschluss nach Artikel 10, Artikel 11, Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c oder Artikel 31…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.