Erwägungsgrund 47 32025R2445
Für die Zuweisung der jährlich im Gesamthaushaltsplan der Union verfügbaren Mittel sollten spezifische Bestimmungen und Verfahren festgelegt werden, bei denen zum einen die Zahl der Begünstigten und zum anderen der Anteil der ins Europäische Parlament gewählten Mitglieder jeder begünstigten europäischen politischen Partei und damit der jeweiligen ihr angeschlossenen europäischen politischen Stiftung zugrunde gelegt werden. In diesen Bestimmungen sollten Regeln für strenge Transparenz, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle der europäischen politischen Parteien und der ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen sowie für die Verhängung verhältnismäßiger Sanktionen vorgesehen werden, unter anderem für den Fall, dass eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung gegen die Werte verstößt, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet.