Art. 11 32015D0038
Übergangsbestimmungen
1.
Dieser Beschluss gilt für Meldungen nach Artikel 4 Absatz 4 oder Anträge auf vorherige Zustimmung nach Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses erfolgen.
2.
Ausnahmsweise sind Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Anträge auf vorherige Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 auf der Grundlage von Informationen aus dem Jahr 2014 bis zum 31. Dezember 2015 einzureichen.
3.
Die Zustimmungen der EZB gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 nach den Übergangsbestimmungen gelten für Leistungen von Mitarbeitern in den Geschäftsjahren 2015 und 2016.