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Es ist verboten, pelagische Arten in Küstengebieten bis zu vier Seemeilen von den Basislinien mit pelagischen Schleppnetzen zu befischen, wenn die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörde weniger als 20 Meter beträgt, und zwar in den folgenden Zeiträumen und in Bezug auf die folgenden Unterteilungen:
in den Unterdivisionen 25 und 26 vom 16. März bis zum 15. Juni;
in den Unterdivisionen 27 und 28.2 vom 1. April bis zum 30. Juni;
in den Unterdivisionen 29-32 vom 1. Mai bis zum 31. Juli.
Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.
Fischereifahrzeugen der Union ist es vom 15. Mai bis zum 15. Juni untersagt, Seezunge in den ICES-Unterdivisionen 20 bis 24 gezielt zu befischen.
Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den bereits bestehenden Beschränkungen räumliche oder zeitliche Beschränkungen einführen, durch die…
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche räumliche oder zeitliche Beschränkungen einführen, durch die die Fischereitätigkeiten verboten oder beschränkt werden…
die Schonzeit(en) erstreckt/erstrecken sich auf einen durchgehenden oder nicht durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten; dies gilt für alle…
TEIL A Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung Art Geografische Gebiete Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung Kabeljau (Gadus morhua)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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