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Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch und Lachs im Hauptbecken sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Meerforellen- und Lachsbestände sollten strengere nationale Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wurden, unberührt lassen.
Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wurden, unberührt.
Dieser Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wurden, unberührt.
Absatz 1 lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.
Absatz 1 lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.
Die Absätze 1 und 2 lassen strengere nationale Maßnahmen unberührt. KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Kommission hat die Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.