Erwägungsgrund 11 32025R2454
Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch und Lachs im Hauptbecken sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Meerforellen- und Lachsbestände sollten strengere nationale Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlassen wurden, unberührt lassen.