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Um den Inhalt von Anhang III, in dem alle Rechtsakte der Union aufgeführt werden sollten, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Agenturen oder die Kommission Regulierungsverfahren für Chemikalien oder Chemikaliengruppen durchführen, anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, indem sie — sofern nichts anderes bestimmt ist — neue Rechtsakte der Union hinzufügt, in deren Rahmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Agenturen oder die Kommission einschlägige Regulierungsverfahren für Chemikalien oder Chemikaliengruppen durchführen, sobald diese Rechtsakte der Union in Kraft treten oder überarbeitet werden.
Um sicherzustellen, dass in Anhang III alle Rechtsakte der Union aufgeführt sind, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die ECHA,…
Um den Inhalt von Anhang I, in dem alle Rechtsakte der Union aufgeführt sein sollten, auf deren Grundlage Chemikaliendaten erzeugt oder den Agenturen oder der…
Um den Inhalt von Anhang V, in dem Rechtsakte der Union aufgeführt werden sollten, nach denen Daten über Chemikalien in Erzeugnissen oder Produkten erzeugt oder…
Um diese Verordnung an den technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die…
Um auf Entwicklungen und Änderungen der Zoll- und Handelsvorschriften angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach einer Kosten-Nutzen-Analyse und angemessenen Konsultationen sowie unter Berücksichtigung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.