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Artikel 40 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 enthält umfassende Bestimmungen zur Vorbeugung einer Umgehung der Vorschriften und gilt seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1781 auch für Produkte, die der Verordnung (EU) 2024/1834 unterliegen. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1834 ist daher nicht mehr erforderlich und sollte gestrichen werden.
Die Verordnung (EU) 2016/1624 wird aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 20, 30 und 31, die mit Wirkung zum 1. Januar 2021 aufgehoben werden.
In der Richtlinie (EU) 2018/1972 werden die Artikel 40 und 41 mit Wirkung vom 18. Oktober 2024 gestrichen.
Artikel 40 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält umfassende Bestimmungen zur Vorbeugung einer Umgehung…
Praktiken, mit denen die Leistung von Produkten unrechtmäßig geändert wird, um ein günstigeres Ergebnis zu erzielen, müssen verhindert werden. Artikel 40…
Die Verordnung (EU) 2024/1351 wurde am 14. Mai 2024 erlassen und trat am 11. Juni 2024 in Kraft. Ihre Bestimmungen gelten ab dem 1. Juli 2026, mit Ausnahme von…
Die Verordnung (EU) 2024/1834 sollte daher geändert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.