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Praktiken, mit denen die Leistung von Produkten unrechtmäßig geändert wird, um ein günstigeres Ergebnis zu erzielen, müssen verhindert werden. Artikel 40 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates , mit dem sichergestellt wird, dass Umgehungen umfassend vorgebeugt wird, gilt auch für Produkte, die unter die Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission fallen. Daher wird Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/2533 unnötig und sollte gestrichen werden.
Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines…
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 20. Januar 2027 in…
Artikel 40 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 enthält umfassende Bestimmungen zur Vorbeugung einer Umgehung der Vorschriften und gilt seit dem…
Artikel 40 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält umfassende Bestimmungen zur Vorbeugung einer Umgehung…
Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte daher entsprechend geändert werden —
Die Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 sollten daher entsprechend geändert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.