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Artikel 40 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält umfassende Bestimmungen zur Vorbeugung einer Umgehung und gilt seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1781 für Produkte, die der Verordnung (EU) 2023/1670 unterliegen. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/1670 ist daher nicht mehr erforderlich und sollte gestrichen werden.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die entsprechend der Richtlinie 2006/42/EG vor dem 20. Januar 2027 in…
Die Verordnung (EU) 2016/1624 wird aufgehoben, mit Ausnahme der Artikel 20, 30 und 31, die mit Wirkung zum 1. Januar 2021 aufgehoben werden.
Artikel 40 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 enthält umfassende Bestimmungen zur Vorbeugung einer Umgehung der Vorschriften und gilt seit dem…
Praktiken, mit denen die Leistung von Produkten unrechtmäßig geändert wird, um ein günstigeres Ergebnis zu erzielen, müssen verhindert werden. Artikel 40…
Die Artikel 103 bis 107 und Artikel 109 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten gemäß Artikel 13 Absatz 3 des…
In Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2023/2859 wird folgende Ziffer angefügt: „17. Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.