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Unbeschadet des Artikels 45 fordert eine Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu beenden, falls sie in Bezug auf ein Spielzeug einen der folgenden Fälle feststellt:
Die CE-Kennzeichnung wurde nicht gemäß Artikel 17 oder 18 angebracht;
die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
der digitale Produktpass wurde nicht gemäß Artikel 19 erstellt;
der Datenträger, über den der digitale Produktpass zugänglich ist, wurde nicht gemäß Artikel 19 Absatz 7 angebracht;
die technischen Unterlagen gemäß Artikel 27 sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig.
Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft die betreffende Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Spielzeugs auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass das Spielzeug zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.