Erwägungsgrund 29 32026R0405
Um angesichts der breiten Verfügbarkeit von Detergenzien und für Endnutzer bestimmten Tensiden und des hohen Risikos einer unbeabsichtigten Vergiftung, insbesondere bei Kindern, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, sollten die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 benannten Stellen der Mitgliedstaaten, die die gesundheitliche Notversorgung unterstützen, Zugang zu qualitativen und quantitativen Informationen über die Zusammensetzung von Detergenzien und für Endnutzer bestimmten Tensiden haben, auch wenn dies nach der genannten Verordnung nicht erforderlich ist. Daher sollten die Hersteller und gegebenenfalls der Importeur oder Bevollmächtigte vor dem Inverkehrbringen von solchen Produkten ein Datenblatt über Inhaltsstoffe von Detergenzien und für Endnutzern bestimmten Tensiden vorlegen, bei denen es sich um Gemische handelt, die nicht als gefährlich für die menschliche Gesundheit eingestuft sind. Darüber hinaus sollten Händler, die die Produkte in anderen Mitgliedstaaten als denen, in denen die Produkte bereits verfügbar sind, auf dem Markt bereitstellen, auch das Datenblatt über Inhaltsstoffe vorlegen. Um die Übermittlung der Informationen zu optimieren, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen auf dem bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingerichteten System für die gesundheitliche Notversorgung aufbauen, da es vielen Wirtschaftsakteuren und Giftnotrufzentralen bereits bekannt ist. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die technischen Anforderungen für die Erfüllung der Verpflichtung zur Übermittlung des Datenblatts über Inhaltsstoffe festzulegen.