Erwägungsgrund 48 32025R2509
Informationen in Bezug auf ein Angebot von Spielzeugen, die in Verkehr gebracht werden oder auf dem Markt bereitgestellt werden und nicht der vorliegenden Verordnung entsprechen, sollten als rechtswidrige Inhalte im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates erachtet werden und die in der genannten Verordnung festgelegten besonderen Sorgfaltspflichten für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten auslösen. Die wichtige Rolle, die Anbietern von Online-Marktplätzen bei der Vermittlung des Verkaufs von Produkten zwischen Wirtschaftsakteuren und Verbrauchern zukommt, hat die Einführung jüngster Vorschriften gerechtfertigt, mit denen Online-Marktplätzen neue Sorgfaltspflichten auferlegt werden. Erstens wird in der Verordnung (EU) 2022/2065 die Verantwortung und die Rechenschaftspflicht von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten im Hinblick auf rechtswidrige Inhalte einschließlich gefährlicher Produkte geregelt. Zweitens werden in der Verordnung (EU) 2023/988 spezifische Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Verhinderung des Online-Verkaufs gefährlicher Produkte festgelegt. Aufbauend auf dem durch diese Verordnungen geschaffenen horizontalen Rechtsrahmen sollten in der vorliegenden Verordnung die Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Spielzeug festgelegt werden, die Anbieter von Online-Marktplätzen erfüllen müssen, um die Einhaltung bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 sicherzustellen. Diese Anforderungen sollten mit dem horizontalen Rahmen für Online-Marktplätze gemäß den Verordnungen (EU) 2022/2065 und (EU) 2023/988 im Einklang stehen. Darüber hinaus sollten diese Anforderungen die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065, die weiterhin für Anbieter von Online-Marktplätzen gilt, unberührt lassen.