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Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020, in dem die Vorschriften für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, festgelegt sind, gilt auch für Spielzeug. Die für die Kontrollen zuständigen Behörden, bei denen es sich in fast allen Mitgliedstaaten um die Zollbehörden handelt, müssen die Kontrollen auf der Grundlage von Risikoanalysen nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , ihrer Durchführungsvorschriften und der entsprechenden Leitlinien durchführen. Daher lässt diese Verordnung Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie die Art und Weise, in der sich die für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständigen Behörden organisieren und ihre Tätigkeiten durchführen, gänzlich unberührt.
Spielzeuge, die auf den Unionsmarkt gelangen, unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen. Dieser Artikel lässt andere…
Dem Unionsrecht unterliegende Produkte, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt werden sollen, werden von den nach…
Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, gilt bereits…
Die automatische Überprüfung der Referenz des digitalen Produktpasses für Spielzeuge, die auf den Unionsmarkt gelangen, durch die Zollbehörden sollte die…
Die Marktüberwachung ist insofern ein wesentliches Instrument, als durch sie die korrekte und einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften der Union…
Zusätzlich zu dem in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Kontrollrahmen sollten die Zollbehörden in der Lage sein, automatisch zu überprüfen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.