Erwägungsgrund 25 32019R1020
Die Wirtschaftsakteure sollten auf einfache Weise auf hochwertige und umfassende Informationen zugreifen können. Da das durch die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete zentrale digitale Zugangstor eine zentrale Anlaufstelle vorsieht, kann es genutzt werden, um Wirtschaftsakteuren einschlägige Informationen über die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zur Verfügung zu stellen. Ungeachtet dessen sollten die Mitgliedstaaten Verfahren einrichten, um den Zugang zu der durch die Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Produktinfostelle sicherzustellen und die Wirtschaftsakteuren somit bei der ordnungsgemäßen Übermittlung ihrer Auskunftsersuchen zu unterstützen. Die Anleitung bei Fragen in Zusammenhang mit technischen Spezifikationen oder harmonisierten Normen oder der Gestaltung eines konkreten Produkts sollte nicht zu den Pflichten der Mitgliedstaaten gehören, wenn sie diese Informationen liefern.