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Um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt sowie dem Grad der digitalen Reife der Marktüberwachungsbehörden sowie von Kindern und ihren Aufsichtspersonen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch die Festlegung der technischen Anforderungen des digitalen Produktpasses ergänzt wird und mit denen diese Verordnung im Hinblick auf die in den digitalen Produktpass aufzunehmenden Informationen sowie die im Register zu erfassenden Informationen geändert wird.
Ein digitaler Produktpass muss folgende grundlegende Bedingungen erfüllen: Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 72 delegierte Rechtsakte…
Um die Überprüfung der Konformität von in Verkehr gebrachten Produkten zu beschleunigen und zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem die Rolle und die…
Durch eine Digitalisierung und die Verfügbarkeit von Produktinformationen wird die Transparenz im Interesse der Produktsicherheit, des Schutzes der Umwelt und…
Um das Ziel der Mitteilung der Kommission vom 9. März 2021 mit dem Titel „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ zu erreichen,…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Einführung zusätzlicher Überwachungsmaßnahmen und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.