Erwägungsgrund 80 32024R3110
Die Anerkennung der von einem anderen Hersteller gewonnenen Prüfergebnisse gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sollte generelle Praxis werden, um die Belastung der Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere der Hersteller allgemein zu verringern. Ein solcher Anerkennungsmechanismus wird insbesondere benötigt, um eine mehrfache Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit von Rohstoffen, Zwischenprodukten und Endprodukten zu vermeiden.