Erwägungsgrund 18 32025R2518
Beschwerdeführer sollten die Möglichkeit haben, ausschließlich mit der Aufsichtsbehörde zu kommunizieren, bei der ihre Beschwerde eingereicht wurde. Diese Möglichkeit schließt nicht aus, dass sie auch mit einer anderen Aufsichtsbehörde, einschließlich der federführenden Aufsichtsbehörde, in direkten Kontakt treten.