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Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen die in Artikel 60 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten zweckdienlichen Informationen aus. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls:
Informationen über die Einleitung einer Untersuchung aufgrund eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679;
Auskunftsersuchen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 und damit zusammenhängende Dokumente, die sich aus diesen Ersuchen ergeben;
Informationen über die Ausübung anderer Untersuchungsbefugnisse nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und damit zusammenhängende Dokumente, die sich aus der Ausübung dieser Untersuchungsbefugnisse ergeben;
falls die vollständige oder teilweise Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde beabsichtigt ist, die Gründe der federführenden Aufsichtsbehörde für die Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde;
Angaben zu der frühzeitigen Beilegung der Beschwerde gemäß Artikel 5 dieser Verordnung;
die in Artikel 10 dieser Verordnung genannte Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte und die Stellungnahmen zu dieser Zusammenfassung;
Informationen über den Umfang der Untersuchung;
Informationen über die Entwicklungen oder Erkenntnisse, die eine Änderung des Untersuchungsumfangs oder die Einleitung einer neuen Untersuchung bewirken könnten;
Informationen über unternommene Schritte und vorgenommene rechtliche Würdigungen zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679, bevor vorläufige Feststellungen und der Beschlussentwurf ausgearbeitet werden;
vorläufige Feststellungen;
die Antworten der untersuchten Parteien auf die vorläufigen Feststellungen;
den Standpunkt des Beschwerdeführers zu der nichtvertraulichen Fassung der vorläufigen Feststellungen und gegebenenfalls zu anderen Aspekten der Untersuchung, zu denen es förmliche schriftliche Eingaben des Beschwerdeführers gab;
im Falle der vollständigen oder teilweisen Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde die schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers;
Informationen über alle einschlägigen Schritte, die die federführende Aufsichtsbehörde nach Erhalt der Antworten der untersuchten Parteien auf die vorläufigen Feststellungen und vor Vorlage eines in Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Beschlussentwurfs unternommen hat;
die Stellungnahmen der untersuchten Parteien zu einem überarbeiteten Beschlussentwurf;
alle sonstigen Informationen, die als für die Untersuchung nützlich und zweckdienlich erachtet werden.
Im Zuge der Untersuchung tauschen die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die in Absatz 1 genannten Informationen schnellstmöglich, spätestens jedoch eine Woche, nachdem diese Informationen verfügbar wurden, aus, sofern in der vorliegenden Verordnung oder in der Verordnung (EU) 2016/679 nichts anderes vorgesehen ist.
Der Ausschuss kann die Modalitäten und Anforderungen für den Austausch zweckdienlicher Informationen zwischen Aufsichtsbehörden näher festlegen.
Die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörden der Länder (Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder) arbeiten in Angelegenheiten der Europäischen…
Die Aufsichtsbehörden übermitteln einander maßgebliche Informationen und gewähren einander Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich durchzuführen und…
die von der federführenden Aufsichtsbehörde identifizierten rechtlichen und sachlichen Fragen keine zusätzliche Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen…
Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte tauschen einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und…
Die Aufsichtsbehörden und die Kommission übermitteln unverzüglich dem Ausschuss auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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