Erwägungsgrund 3 32025R2518
Mangels einschlägiger Unionsregeln ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache jedes Mitgliedstaats, die Modalitäten der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren festzulegen, mit denen ein hohes Maß an Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte sichergestellt werden soll. Für die Aufsichtsbehörden sollte daher das Verfahrensrecht der einzelnen Mitgliedstaaten gelten, sofern diese Verordnung keine Harmonisierung bestimmter Fragen bewirkt und solange die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz des Unionsrechts durch diese nationalen Verfahrensvorschriften nicht beeinträchtigt werden.