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Stellt die federführende Aufsichtsbehörde fest, dass der überarbeitete Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679, mit dem eine Beschwerde vollständig oder teilweise abgewiesen oder abgelehnt wird, neue Elemente enthält, zu denen der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben sollte, seinen Standpunkt darzulegen, so gibt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer vor der Vorlage des überarbeiteten Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 Gelegenheit, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung seinen Standpunkt zu diesen neuen Elementen darzulegen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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