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Für die Zwecke des Austauschs einschlägiger Informationen zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 9 stellt die federführende Aufsichtsbehörde sicher, dass diese einschlägigen Informationen über eine für jede Beschwerde oder Untersuchung geführte Kooperationsakte zur Verfügung gestellt werden. Die Kooperationsakte enthält alle gemäß Artikel 9 ausgetauschten Informationen.
Die Kooperationsakte wird in elektronischer Form geführt und ist über ein gemeinsames elektronisches Instrument den Aufsichtsbehörden und — wenn eine Angelegenheit zur Streitbeilegung gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird bzw. wenn eine Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren oder ein verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 66 der genannten Verordnung angefordert wird — dem Ausschuss aus der Ferne zugänglich. Die Kooperationsakte ist den untersuchten Parteien, Beschwerdeführern oder dritte Personen nicht unmittelbar zugänglich.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.