Erwägungsgrund 10 32025R2518
Der Beschwerdeführer sollte nicht verpflichtet sein, sich vor Einreichung einer Beschwerde an die untersuchte Partei zu wenden, damit die Beschwerde zulässig ist. Wenn eine Beschwerde die Wahrnehmung eines Rechts der betroffenen Person betrifft, und ist dafür Voraussetzung, dass die betroffene Person ein Ersuchen an den Verantwortlichen richten muss, so sollte dieses Ersuchen an den Verantwortlichen gerichtet werden, bevor die Beschwerde eingereicht wird.