Erwägungsgrund 29 32025R2518
Die federführende Aufsichtsbehörde sollte die Frist für die Vorlage eines Beschlussentwurfs verlängern können. Eine solche Verlängerung sollte nur in Ausnahmefällen aufgrund der Komplexität eines Falls erfolgen. Die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden sollten unterrichtet werden und die Möglichkeit haben, gegen die Verlängerung Einspruch zu erheben, den die federführende Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Anwendung einer Fristverlängerung und gegebenenfalls die Dauer dieser Verlängerung berücksichtigen sollte.