Erwägungsgrund 28 32025R2518
Ist eine Aufsichtsbehörde verpflichtet, bestimmte Verfahrensschritte innerhalb bestimmter Fristen zu unternehmen, so soll mit diesen Fristen sichergestellt werden, dass das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist fortgesetzt und abgeschlossen wird. Diese Fristen hindern die Aufsichtsbehörden nicht daran, die erforderlichen Verfahrensschritte nach dem Ablauf dieser Fristen zu unternehmen. Es muss daher sichergestellt werden, dass das Unternehmen solcher Verfahrensschritte nach Ablauf der entsprechenden Fristen nicht als Grund für die Rechtswidrigkeit oder Ungültigkeit des betreffenden Verfahrensschritts oder des endgültigen Beschlusses angesehen werden kann.