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Es ist erforderlich, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, im Falle der vollständigen oder teilweisen Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde in einem Fall, der eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, zu klären. Als Kontaktstelle für den Beschwerdeführer während der Untersuchung sollte die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumen, seinen Standpunkt zu der vorgeschlagenen vollständigen oder teilweisen Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde darzulegen, und diese Behörde sollte für die gesamte Kommunikation mit dem Beschwerdeführer zuständig sein. Die gesamte Kommunikation sollte an die federführende Aufsichtsbehörde weitergeleitet werden. Da gemäß Artikel 60 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, für den Erlass des endgültigen Beschlusses über die vollständige oder teilweise Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde zuständig ist, sollte die federführende Aufsichtsbehörde in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erstellen. Diese Zusammenarbeit umfasst die Möglichkeit, die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, bei der Ausarbeitung eines solchen Entwurfs um Unterstützung zu ersuchen.
Die Aufsichtsbehörde, die mutmaßlich die zuständige federführende Aufsichtsbehörde ist, bestätigt entweder binnen sechs Wochen nach Eingang einer Beschwerde…
Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, eine Beschwerde vollständig oder teilweise abzuweisen oder abzulehnen, so teilt sie, bevor sie einen…
Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach Absatz 1, in…
Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, sollte im Wege einer vorläufigen Schlussfolgerung feststellen, ob die Beschwerde eine…
Benötigt die federführende Aufsichtsbehörde nach der Übermittlung einer zulässigen Beschwerde, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, durch eine…
Ist die federführende Aufsichtsbehörde, welcher die Beschwerde übermittelt wurde, der Auffassung, dass eine Beschwerde im Wege eines Verfahrens zur frühzeitigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.