Erwägungsgrund 36 32025R2518
Die betroffenen Aufsichtsbehörden sollten die Möglichkeit haben, zur Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte Stellung zu nehmen, einschließlich zu einem breiten Spektrum von Angelegenheiten wie z. B. zum Umfang der Untersuchung, zur Identifikation der mutmaßlichen Verstöße und zur Identifikation sachlicher und rechtlicher Aspekte, die für die Untersuchung relevant sind. Da der Umfang der Untersuchung die von der federführenden Aufsichtsbehörde zu untersuchenden Fragen bestimmt, sollten sich die Aufsichtsbehörden bemühen, so früh wie möglich einen Konsens über den Umfang der Untersuchung zu erzielen.