Erwägungsgrund 27 32025R2518
Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, das vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit anzuwenden, so sollte sie die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden von ihrer Absicht in Kenntnis setzen und alle einschlägigen Informationen zu den Merkmalen des Falls und der Beschwerde, einschließlich der wichtigsten relevanten Tatsachen und des mutmaßlichen Verstoßes, der untersucht werden soll, zur Verfügung stellen. Wird das vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit angewandt, so sollte die federführende Aufsichtsbehörde weiterhin mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten und innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen einen Beschlussentwurf vorlegen.