Erwägungsgrund 35 32025R2518
Als Teil der zweckdienlichen Informationen zu einem bestimmten Fall sollte die federführende Aufsichtsbehörde den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte übermitteln, in der sie ihren vorläufigen Standpunkt zu den wichtigsten Fragen einer Untersuchung darlegt. Diese Zusammenfassung sollte zu einem Zeitpunkt vorgelegt werden, der früh genug ist, um die wirksame Einbeziehung der von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden vorgelegten Standpunkte zu ermöglichen, aber auch zu einem Zeitpunkt, zu dem die federführende Aufsichtsbehörde über ausreichende Elemente verfügt, um, erforderlichenfalls mittels einer vorläufigen Analyse und möglicher erster Untersuchungsmaßnahmen, ihren Standpunkt zu dem Fall zu erarbeiten. Die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte sollte gegebenenfalls auch eine vorläufige Übersicht über mögliche Abhilfemaßnahmen umfassen, wenn die federführende Aufsichtsbehörde über ausreichende Elemente verfügt, um einen vorläufigen Standpunkt zu diesen Maßnahmen zu erarbeiten, insbesondere, wenn die von dem mutmaßlichen Verstoß betroffenen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 in einem frühen Stadium leicht identifiziert werden können.