Erwägungsgrund 14 32025R2643
Zur Finanzierung der Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Bereitschaft der EDTIB auf der Grundlage von Artikel 173 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Maßnahmen, die zur Erholung, zum Wiederaufbau und zur Modernisierung der ukrainischen DTIB beitragen sollen, sollten mit der vorliegenden Verordnung unter Berücksichtigung deren möglicher künftigen Integration in die EDTIB gemäß Artikel 212 AEUV ein Programm für die Europäische Verteidigungsindustrie (im Folgenden „Programm“), in dem die Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 173 AEUV dargelegt sind, und ein Unterstützungsinstrument für die Ukraine eingerichtet werden, in dem die spezifischen Bedingungen für die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 212 AEUV ausgeführt werden.