Erwägungsgrund 3 32021R0697
In ihrer Mitteilung vom 30. November 2016 mit dem Titel „Europäischer Verteidigungs-Aktionsplan“ verpflichtete sich die Kommission dazu, die gemeinschaftlichen Anstrengungen der Mitgliedstaaten bei der Entwicklung industrieller und technologischer Verteidigungsfähigkeiten zu ergänzen, zu verstärken und zu konsolidieren, damit die Herausforderungen im Sicherheitsbereich bewältigt werden können, sowie die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, innovativen und effizienten europäischen Verteidigungsindustrie in der gesamten Union und darüber hinaus zu fördern. Ferner verpflichtete sich die Kommission, die Schaffung eines stärker integrierten Verteidigungsmarkts in der Union zu unterstützen und die Einführung europäischer Verteidigungsgüter und -technologien im Binnenmarkt zu fördern, um so eine größere Unabhängigkeit von Quellen außerhalb der Union zu erreichen. Die Kommission schlug insbesondere die Einrichtung eines Europäischen Verteidigungsfonds vor, mit dem Investitionen in die gemeinsame Forschung und die gemeinsame Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien unterstützt werden sollen, um so Synergien und Kostenwirksamkeit zu fördern und den gemeinsamen Ankauf und die gemeinsame Instandhaltung von Verteidigungsgütern durch die Mitgliedstaaten zu fördern. Der Europäische Verteidigungsfonds sollte die bereits für diesen Zweck verwendeten nationalen Mittel ergänzen, als Anreiz für die Mitgliedstaaten dienen, im Verteidigungsbereich stärker zusammenzuarbeiten und mehr Investitionen zu tätigen, und sollte die Zusammenarbeit während des gesamten Lebenszyklus von Verteidigungsgütern und -technologien unterstützen.