Erwägungsgrund 36 32025R2643
Um die erforderliche Anreizwirkung zu erzielen, sollten gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung durch Finanzhilfen in Form von nicht an Kosten geknüpften Finanzierungen finanziert werden, die auf der Erzielung von Ergebnissen in Bezug auf Arbeitspakete, Etappenziele oder Zielwerte des gemeinsamen Beschaffungsverfahrens beruhen.