Erwägungsgrund 13 32025R2643
Mit der Ukraine sollte eine Finanzierungsvereinbarung im Sinne von Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) für die Durchführung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen betreffend die Ukraine oder in der Ukraine niedergelassene Rechtsträger, die Unionsmittel erhalten, geschlossen werden. Die Finanzierungsvereinbarung mit der Ukraine sowie die Verträge und Vereinbarungen mit in der Ukraine niedergelassenen Rechtsträgern, die Unionsmittel erhalten, sollten sicherstellen, dass die Verpflichtungen nach Artikel 129 der Haushaltsordnung erfüllt werden.