Erwägungsgrund 37 32025R2643
Der im Rahmen des Programms bereitgestellte Finanzbeitrag der Union für gemeinsame Beschaffungsmaßnahmen, der als Anreiz für Zusammenarbeit gedacht ist, sollte nicht über 15 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags liegen. Angesichts der erhöhten Komplexität, die mit der gemeinsamen Beschaffung mit der Ukraine einhergeht, sollte der im Rahmen des Unterstützungsinstruments für die Ukraine bereitgestellte Finanzbeitrag der Union nicht über 25 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags liegen.