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Wird die Kommission von einem oder mehreren Mitgliedstaaten über Engpässe bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen oder über ein diesbezügliches Risiko unterrichtet, so sollte die Kommission diesen Mitgliedstaaten empfehlen können, Maßnahmen zu ergreifen, um für die rasche Erhöhung der Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen zu sorgen. Die Kommission sollte die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer prüfen. Diese Empfehlungen können Maßnahmen umfassen, die darauf abzielen, den Ausbau, die Umwidmung oder die Einrichtung neuer Produktionskapazitäten für krisenrelevante Waren oder neuer Kapazitäten im Zusammenhang mit krisenrelevanten Dienstleistungstätigkeiten zu erleichtern und die einschlägigen und geltenden Genehmigungs-, Zulassungs- und Registrierungsverfahren zu beschleunigen.
Wird die Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1 in Kenntnis gesetzt, dass die Gefahr besteht, dass krisenrelevante Waren oder krisenrelevante Dienstleistungen in…
Wird die Kommission gemäß Absatz 1 darüber in Kenntnis gesetzt, dass in einem Mitgliedstaat nicht genügend krisenrelevante Waren oder krisenrelevante…
Wird die Kommission von einem oder mehreren Mitgliedstaaten über Engpässe bei krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen unterrichtet, so…
Um eine genaue Bewertung der Frage zu ermöglichen, ob die Einführung spezifischer Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt die Verringerung schwerwiegender Engpässe…
Wird diese Maßnahme aktiviert, so kann die Kommission, wenn sie das Risiko von Lieferengpässen bei krisenrelevanten Rohstoffen, Verbrauchsgütern,…
Die Kommission sollte in der Lage sein, als letztes Mittel zur Aufrechterhaltung wesentlicher gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.