Erwägungsgrund 68 32025R2643
Damit ausreichend kontrolliert werden kann, ob die vorliegende Verordnung eingehalten wird, sollte eine SEAP einen Jahresbericht an die Kommission übermitteln und sie unterrichten, sobald Umstände eintreten, die die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ernsthaft zu beeinträchtigen drohen. Hat die Kommission veranlasst durch den Jahresbericht oder aufgrund anderer Hinweise den Eindruck, dass die SEAP in schwerwiegender Weise gegen diese Verordnung oder sonstige geltende Rechtsvorschriften verstößt, so sollte sie Erklärungen oder Maßnahmen von der SEAP oder ihren Mitgliedern verlangen. In Extremfällen und wenn keine Abhilfemaßnahmen getroffen werden, sollte die Kommission den Durchführungsrechtsakt zur Einrichtung der SEAP aufheben können, was deren Auflösung zur Folge hätte. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen aggregierten Jahresbericht über die Tätigkeiten aller aktiven SEAPs vorlegen.