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Wird die die Maßnahme nach dem vorliegenden Artikel vom Rat gemäß Artikel 64 Absatz 4 aktiviert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Zertifizierung krisenrelevanter Verteidigungsgüter und erforderlichenfalls den technischen Anpassungen solcher Güter so schnell wie möglich gemäß ihren geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden.
Ist ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen, so erhält die Zertifizierung krisenrelevanter Verteidigungsgüter den höchstmöglichen Bedeutungsstatus.
Wird diese Maßnahme aktiviert, so gelten krisenrelevante Verteidigungsgüter, die in einem Mitgliedstaat zertifiziert wurden, auch in einem anderen Mitgliedstaat ohne zusätzliche Kontrolle als zertifiziert.
In dem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 64 Absatz 4 können genauere Bestimmungen über den Geltungsbereich dieser Maßnahme festgelegt werden.
Der vorliegende Artikel lässt das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV zu schützen, unberührt.
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