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Wird die Maßnahme nach dem vorliegenden Artikel vom Rat gemäß Artikel 64 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung aktiviert und gilt für die betreffenden Produktionstätigkeiten die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , so können die Mitgliedstaaten beschließen, von den nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2003/88/EG vorgesehenen Abweichungen Gebrauch zu machen oder Wirtschaftsteilnehmer, deren Produktionsstätte sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und die die betreffenden krisenrelevanten Verteidigungsgüter herstellen, dazu zu ermutigen, von diesen Gebrauch zu machen, um die Ausweitung von Arbeitsschichten zu ermöglichen und damit die Kontinuität der Produktion der betreffenden krisenrelevanten Verteidigungsgüter zu ermöglichen, wenn sie dies für erforderlich halten, um die Ziele der vorliegenden Verordnung zu erreichen.
Sofern eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, stellen alle betroffenen nationalen Behörden sicher, dass Anträge von Wirtschaftsteilnehmern, die krisenrelevante Verteidigungsgüter herstellen, auf die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Abweichungen so schnell wie rechtlich möglich bearbeitet werden.
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