Erwägungsgrund 86 32025R2643
Auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Liste krisenrelevanter Güter sollten die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet die Hauptlieferanten solcher Güter bestimmen. Die Liste dieser Lieferanten sollte der Kommission übermittelt werden, um ein wirksames koordiniertes Vorgehen auf Unionsebene zu gewährleisten. Um alle Ereignisse, die negative und dauerhafte Auswirkungen auf die zeitnahe Verfügbarkeit von und Versorgung mit jenen Gütern haben können, zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten, sollten Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der von der Kommission bestimmten Frühwarnindikatoren die Fähigkeit dieser Lieferanten zur Ausführung ihrer Tätigkeiten überwachen. Zu demselben Zweck sollten die Hauptlieferanten krisenrelevanter Güter auch den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie niedergelassen sind, informieren, wenn sie eine Störung der Versorgung feststellen, die ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Produktion krisenrelevanter Güter erheblich beeinträchtigen könnten.