Erwägungsgrund 18 32012R0260
Beim Ausmaß der Nutzung von Überweisungs- und Lastschriftverfahren bestehen zwar Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, doch würde eine gemeinsame Frist am Ende eines angemessenen Zeitrahmens für die Umstellung, der den Abschluss aller erforderlichen Prozesse ermöglicht, eine koordinierte, kohärente und integrierte Umstellung auf SEPA erleichtern und dazu beitragen, einen Europäischen Zahlungsverkehrsraum der zwei Geschwindigkeiten zu vermeiden, der bei den Verbrauchern größere Verwirrung hervorrufen würde.