Erwägungsgrund 26 32025R2645
Das Ergebnis der Arbeit des zuständigen Beratungsgremiums nach dieser Verordnung zu Zwecken der Beratung und der Unterstützung der Kommission sollte eine Stellungnahme sein, die unter anderem eine Bewertung der Notwendigkeit einer unionsweiten Zwangslizenz beinhalten sollte. Diese Stellungnahme sollte nicht bindend sein. Die in dieser Stellungnahme von dem zuständigen Beratungsgremium vorgelegte Bewertung sollte es der Kommission ermöglichen, den jeweiligen Sachverhalt im Einzelfall zu prüfen und auf dieser Grundlage die Bedingungen für die unionsweite Zwangslizenz festzulegen, wozu auch die Angabe einer angemessenen Entschädigung zählt, die der Lizenznehmer an den Rechteinhaber zu zahlen hat. Diese Stellungnahme sollte unter anderem einen Anhang umfassen, der Erläuterungen, Argumente, Fakten und Ergebnisse der durchgeführten Analyse, die für die im Rahmen der Stellungnahme vorgelegte Bewertung berücksichtigt worden sind, enthält. Die Vertraulichkeit der Information ist von größter Bedeutung und sollte während des Verfahrens gewahrt bleiben, auch bei der Entscheidung, ob und wie Informationen in die Stellungnahme oder in den Anhang der Stellungnahme aufgenommen werden sollten.