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Hat der Wirtschaftsteilnehmer einem vorrangigen Ersuchen ausdrücklich stattgegeben und hat die Kommission im Anschluss daran einen Durchführungsrechtsakt erlassen oder wurde dem Wirtschaftsteilnehmer durch einen von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt ein vorrangiger Auftrag auferlegt, so sollte der Wirtschaftsteilnehmer alle Bedingungen dieses Durchführungsrechtsakts einhalten. Die Nichteinhaltung der im Durchführungsrechtsakt festgelegten Bedingungen durch den Wirtschaftsteilnehmer sollte zu einem Verlust des Vorteils einer Befreiung von der vertraglichen Haftung führen. Handelt es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichteinhaltung, so sollte die Kommission vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen den Wirtschaftsteilnehmer verhängen können. Bei der Feststellung, ob Geldbußen oder Zwangsgelder als erforderlich und verhältnismäßig erachtet werden, sollte die Kommission alle von dem Wirtschaftsteilnehmer vorgebrachten hinreichend substantiierten Gründe berücksichtigen.
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder des Zwangsgelds berücksichtigt die Kommission die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, auch in Fällen betreffend…
Unter gebührender Berücksichtigung der vom Wirtschaftsteilnehmer gemäß Absatz 8 des vorliegenden Artikels vorgelegten Begründungen und nach Konsultation und…
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße oder des Zwangsgelds berücksichtigt die Kommission die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, auch in Fällen der…
Hat der Wirtschaftsteilnehmer eine Vorranganfrage ausdrücklich angenommen und hat die Kommission nach dieser Annahme einen Durchführungsrechtsakt erlassen, so…
Die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sollte mittels Geldbußen und Zwangsgeldern durchsetzbar sein. Zu diesem Zweck sollten…
Die Kommission sollte über geeignete Instrumente verfügen, um die Wirksamkeit der Verpflichtungen und der Abhilfemaßnahmen sicherzustellen. Kommt ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.