Erwägungsgrund 29 32024R2747
Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit der Kommission, eine Bewertung der Frage vorzunehmen, ob es angebracht ist, im Einklang mit den internationalen Rechten und Pflichten der Union gemäß der Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates Beschränkungen für die Ausfuhr von Waren einzuführen, unberührt lassen.