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Hat der Wirtschaftsteilnehmer eine Vorranganfrage ausdrücklich angenommen und hat die Kommission nach dieser Annahme einen Durchführungsrechtsakt erlassen, so sollte der Wirtschaftsteilnehmer alle Bedingungen dieses Durchführungsrechtsakts einhalten. Die Nichteinhaltung der im Durchführungsrechtsakt festgelegten Bedingungen durch den Wirtschaftsteilnehmer sollte zu einem Verlust des Vorteils einer Befreiung von der vertraglichen Haftung führen. Handelt es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichteinhaltung, so kann gegen den Wirtschaftsteilnehmer vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch eine Geldbuße verhängt werden. Es sollte nicht möglich sein, Geldbußen gegen Wirtschaftsteilnehmer zu verhängen, die eine Vorranganfrage nicht ausdrücklich angenommen haben.
Bei der Festsetzung der Höhe der in Artikel 29 Absatz 10 genannten Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen des…
Kommt ein Wirtschaftsteilnehmer, nachdem er eine Vorranganfrage ausdrücklich angenommen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig dieser Anfrage nicht nach, so kann…
Kommt ein Wirtschaftsteilnehmer, nachdem er sich ausdrücklich bereit erklärt hat, Aufträge auf Ersuchen der Kommission vorrangig zu behandeln, der Verpflichtung…
Hat der Wirtschaftsteilnehmer einem vorrangigen Ersuchen ausdrücklich stattgegeben und hat die Kommission im Anschluss daran einen Durchführungsrechtsakt…
Vorranganfragen sollten auf objektiven, faktischen, messbaren und fundierten Daten beruhen. Bei derartigen Anfragen sollte den berechtigten Interessen der…
Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass Wirtschaftsteilnehmer Maßnahmen zur Rechtsbefolgung (Compliance) treffen können, um die Folgen etwaiger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.