Erwägungsgrund 2 31998R2532
Artikel 34.3 der Satzung sieht vor, daß der Rat die Grenzen und Bedingungen festlegt, nach denen die EZB befugt ist, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern zu belegen.