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Das Ersuchen oder die Verpflichtung zur vorrangigen Produktion oder Lieferung bestimmter Güter beeinträchtigt die unternehmerische Freiheit und die Vertragsfreiheit, die durch Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) geschützt sind, sowie das Eigentumsrecht gemäß Artikel 17 der Charta nicht unverhältnismäßig. Gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung dieser Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen.
Die Verpflichtung zur vorrangigen Herstellung bestimmter Produkte achtet den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit und der Vertragsfreiheit gemäß Artikel…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden…
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden. Insbesondere trägt sie zur Durchsetzung des…
Artikel 16 der Charta garantiert die unternehmerische Freiheit nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Die…
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese…
Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.