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Die gemeinsame Auftragsvergabe gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a kann in Form von Abnahmegarantien für Verteidigungsgüter, die im Namen oder für Rechnung der teilnehmenden Länder ausgehandelt und geschlossen werden, durchgeführt werden. Diese Garantien können einen Vorauszahlungsmechanismus für die Produktion solcher Güter im Austausch gegen das Recht am erzielten Ergebnis einschließen, wobei dieser Mechanismus nur die Teile des Auftrags einbeziehen darf, die einmalige Kosten, einschließlich der Reservierung von Herstellungskapazitäten, betreffen.
Wenn die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Garantien einen Vorauszahlungsmechanismus einschließen, kann die Vorauszahlung an den Auftragnehmer durch die Finanzausstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 abgedeckt werden. Beiträge der teilnehmenden Länder gemäß Artikel 5 werden gleichwertig je von den teilnehmenden Ländern bestelltem Artikel berücksichtigt.
Falls die ausgehandelten Mengen die Nachfrage übersteigen, legt die Kommission auf Ersuchen der betreffenden teilnehmenden Länder einen Mechanismus für die Umverteilung in nationale Lagerbestände oder für die Einrichtung der Pools für die industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich fest.
Die gemeinsame Auftragsvergabe gemäß Artikel 28 kann in Form von Abnahmegarantien für Verteidigungsgüter, die im Namen oder für Rechnung der teilnehmenden…
Zur Sicherstellung eines unionsweit harmonisierten Ansatzes können die in Absatz 5 genannten Garantien mittels einer von der Kommission erstellten…
Das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte System ermöglicht es Herstellern von Verteidigungsgütern, die Kriterien entsprechen, die denen in Artikel 26…
„Abnahmegarantie“ einen öffentlichen Auftrag an einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer, der die rasche Entwicklung oder Herstellung eines Produkts…
Schließen die Mitgliedstaaten eine Vereinbarung zur gemeinsamen Beschaffung von Verteidigungsgütern, so können sie die in Artikel 11 Absätze 9 und 10, Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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