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Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, beim Einsatz ihrer Zuweisungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die in der Verordnung (EU) 2021/1060 angebotene Flexibilität zu nutzen. Unter den in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen sollte es daher möglich sein, Mittel in bestimmtem Umfang zwischen den Zuweisungen unter geteilter Mittelverwaltung und dem Programm oder dem Unterstützungsinstrument für die Ukraine zu übertragen. Es sollte möglich sein, dass Mittel, die bis Ende 2028 nicht gebunden sind, auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats unter den in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Bedingungen wieder auf ein oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.
Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in…
Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 können bis zu 5 % der ursprünglichen Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat aus einem der Fonds nach der…
Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 können bis zu 5 % der ursprünglichen Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat aus einem der Fonds nach der…
Um zusätzliche Mittel für den Fonds sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten beantragen können, dass auf den Fonds Mittel aus den kohäsionspolitischen…
Damit die Mitgliedstaaten über ausreichend Zeit verfügen, um bei der Kommission in dem Fall, dass nach dem 1. Januar 2021 neue Regelungen oder Programme mit…
Um den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität beim Einsatz ihrer Zuweisungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung einzuräumen, sollte es möglich sein,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.